Artikel 86 VO (EG) 2006/1083

Zulässigkeit der Zahlungsanträge

(1) Die Kommission leistet Zwischenzahlungen nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der Kommission liegen ein Zahlungsantrag und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 78 vor.
b)
Während des gesamten Zeitraums wurde für jede einzelne Prioritätsachse nicht mehr als der von der Kommission in ihrer Entscheidung über das operationelle Programm festgelegte Höchstbetrag der Fondsbeteiligung ausgezahlt.
c)
Die Verwaltungsbehörde hat der Kommission den letzten fälligen jährlichen Durchführungsbericht gemäß Artikel 67 Absätze 1 und 3 vorgelegt.
d)
Hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, liegt keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 des Vertrags vor.

(2) Werden eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so unterrichtet die Kommission binnen eines Zeitraums von einem Monat den Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde, damit die erforderlichen Abhilfemaßnahmen getroffen werden können.

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