Artikel 87 VO (EG) 2006/1083
Zeitpunkt der Vorlage der Zahlungsanträge und Zahlungsziel
(1) Die Bescheinigungsbehörde vergewissert sich, dass die Anträge auf Zwischenzahlungen für jedes operationelle Programm der Kommission möglichst dreimal jährlich gebündelt vorgelegt werden. Soll eine Zahlung durch die Kommission noch im laufenden Jahr getätigt werden, muss der Zahlungsantrag spätestens bis 31. Oktober übermittelt werden.
(2) Sofern keine Aussetzung der Zahlungen gemäß Artikel 92 vorliegt, leistet die Kommission die Zwischenzahlung vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln binnen zwei Monaten nach dem Tag, an dem der Eingang eines Zahlungsantrags, der die in Artikel 86 genannten Bedingungen erfüllt, bei der Kommission registriert wird.
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