Artikel 88 VO (EG) 2006/1083

Teilabschluss

(1) Nach einem vom Mitgliedstaat festzulegenden zeitlichen Rhythmus kann ein Teilabschluss von operationellen Programmen vorgenommen werden.

Der Teilabschluss betrifft Vorhaben, die in der Zeit bis zum 31. Dezember des Vorjahres abgeschlossen wurden. Ein Vorhaben gilt als im Sinne dieser Verordnung abgeschlossen, wenn die vorgesehenen Tätigkeiten tatsächlich durchgeführt wurden und alle Ausgaben der Begünstigten und die entsprechenden öffentlichen Beteiligungen gezahlt wurden.

(2) Der Teilabschluss erfolgt nur, wenn der Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres Folgendes übermittelt:

a)
eine Ausgabenerklärung für die in Absatz 1 genannten Vorhaben,
b)
eine Teilabschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii.

(3) Finanzielle Berichtigungen gemäß den Artikeln 98 und 99 an Vorhaben, bei denen ein Teilabschluss vorgenommen wurde, sind Nettoberichtigungen.

Wenn jedoch der Mitgliedstaat selbst Unregelmäßigkeiten in Vorhaben entdeckt, welche bereits Gegenstand einer Teilabschlusserklärung gewesen sind, sind Artikel 98 Absätze 2 und 3 anzuwenden. Die in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannte Ausgabenerklärung ist entsprechend zu berichtigen.

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