Artikel 89 VO (EG) 2006/1083

Voraussetzungen für die Zahlung des Restbetrags

(1) Die Kommission zahlt den Restbetrag,

a)
sofern der Mitgliedstaat ihr bis zum 31. März 2017 einen Zahlungsantrag mit den folgenden Unterlagen übermittelt hat:

i)
einem Antrag auf Zahlung des Restbetrags und eine Ausgabenerklärung gemäß Artikel 78,
ii)
dem abschließenden Bericht über die Durchführung des operationellen Programms mit den in Artikel 67 genannten Angaben,
iii)
einer Abschlusserklärung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe e, und.

b)
sofern hinsichtlich der Vorhaben, auf die sich die im Zahlungsantrag aufgeführten Ausgaben beziehen, keine mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission wegen Vertragsverstoßes gemäß Artikel 226 des Vertrags vorliegt.

Im Falle Kroatiens ist ein Antrag auf Zahlung einschließlich der unter Buchstabe a Ziffern i bis iii genannten Unterlagen bis 31. März 2018 zu übermitteln.

(2) Wird eine der Unterlagen gemäß Absatz 1 der Kommission nicht übermittelt, so wird gemäß Artikel 93 die Mittelbindung für den Restbetrag automatisch aufgehoben.

(3) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen fünf Monaten nach Eingang der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii genannten Abschlusserklärung über ihre Meinung zu deren Inhalt. Die Abschlusserklärung gilt als angenommen, wenn die Kommission innerhalb dieses Zeitraums von fünf Monaten keine Bemerkungen vorbringt.

(4) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln zahlt die Kommission den Restbetrag spätestens 45 Tage nach dem späteren der folgenden Tage:

a)
dem Tag, an dem sie den Abschlussbericht nach Artikel 67 Absatz 4 angenommen hat, bzw.
b)
dem Tag, an dem sie die Abschlusserklärung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels angenommen hat.

(5) Unbeschadet des Absatzes 6 wird die Mittelbindung für den Restbetrag 12 Monate nach erfolgter Zahlung automatisch aufgehoben. Der Abschluss des operationellen Programms erfolgt am Tag des Eintretens des frühesten der drei folgenden Ereignisse:

a)
Zahlung des von der Kommission auf der Grundlage der Unterlagen nach Absatz 1 festgelegten Restbetrags;
b)
Übermittlung einer Belastungsanzeige für Beträge, die die Kommission rechtsgrundlos für das operationelle Programm an den Mitgliedstaat gezahlt hat;
c)
Aufhebung der Mittelbindung für den Restbetrag.

Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat binnen zwei Monaten über das Datum für den Abschluss des operationellen Programms.

(6) Unbeschadet der Ergebnisse etwaiger Prüfungen seitens der Kommission oder des Europäischen Rechnungshofs kann der von der Kommission für das operationelle Programm gezahlte Restbetrag binnen neun Monaten nach Zahlung oder, im Falle eines vom Mitgliedstaat zu erstattenden negativen Saldos, binnen neun Monaten nach dem Tag der Ausstellung der Belastungsanzeige berichtigt werden. Diese Berichtigung des Restbetrags hat keinen Einfluss auf das Datum für den Abschluss des operationellen Programms nach Absatz 5.

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