Artikel 90 VO (EG) 2006/1083

Verfügbarkeit der Belege

(1) Unbeschadet der Bestimmungen für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 87 des Vertrags trägt die Verwaltungsbehörde dafür Sorge, dass sämtliche Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen des betreffenden operationellen Programms zur Einsicht durch die Kommission und den Europäischen Rechungshof aufbewahrt werden, und zwar während

a)
drei Jahren nach dem Abschluss des operationellen Programms nach Artikel 89 Absatz 5,
b)
drei Jahren ab dem Jahr, in dem der Teilabschluss erfolgte, wenn es sich um Belege für Ausgaben und Prüfungen im Rahmen von Vorhaben nach Absatz 2 handelt.

Diese Zeiträume werden im Fall von Gerichtsverfahren oder auf ordnungsgemäß begründeten Antrag der Kommission ausgesetzt.

(2) Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission auf Antrag eine Aufstellung der abgeschlossenen Vorhaben, die Gegenstand eines Teilabschlusses nach Artikel 88 waren, zur Verfügung.

(3) Die Belege werden entweder als Originale oder in als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern aufbewahrt.

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