Artikel 91 VO (EG) 2006/1083
Unterbrechung der Zahlungsfrist
(1) Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte im Sinne der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann die Zahlungsfrist für bis zu sechs Monate aussetzen, wenn
- a)
- ein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle Hinweise auf erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme enthält;
- b)
- der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen anhand von ihm zur Kenntnis gebrachten Informationen auszuführen hat, durch die er darauf aufmerksam wurde, dass Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung in Verbindung mit einer schwer wiegenden Unregelmäßigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde.
(2) Der Mitgliedstaat und die Bescheinigungsbehörde werden unverzüglich über die Gründe für die Fristunterbrechung unterrichtet. Die Unterbrechung wird beendet, sobald der Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
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