Artikel 92 VO (EG) 2006/1083

Aussetzung von Zahlungen

(1) Die Kommission kann in folgenden Fällen die Zwischenzahlungen auf Ebene der Prioritätsachse oder Programme ganz oder zum Teil aussetzen:

a)
Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für das Programm weisen einen schwer wiegenden Mangel auf, der die Zuverlässigkeit des Verfahrens der Ausgabenbescheinigung beeinträchtigt, und es wurden noch keine Abhilfemaßnahmen getroffen, oder
b)
die Ausgaben in einer bescheinigten Ausgabenerklärung stehen mit einer schwer wiegenden Unregelmäßigkeit im Zusammenhang, die nicht behoben wurde, oder
c)
ein Mitgliedstaat hat in schwer wiegender Weise gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 70 Absätze 1 und 2 verstoßen.

(2) Die Kommission kann entscheiden, die Zwischenzahlungen ganz oder zum Teil auszusetzen, nachdem sie dem Mitgliedstaat eine Frist von zwei Monaten eingeräumt hat, um sich zu äußern.

(3) Die Kommission hebt die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zwischenzahlungen auf, wenn der Mitgliedstaat die für die Aufhebung der Aussetzung erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Werden die erforderlichen Maßnahmen vom Mitgliedstaat nicht getroffen, so kann die Kommission gemäß Artikel 99 die vollständige oder teilweise Streichung des Gemeinschaftsbeitrags zu dem operationellen Programm beschließen.

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