Artikel 93 VO (EG) 2006/1083
Grundsätze
(1) Die Kommission hebt automatisch den Teil des Betrags, der gemäß Unterabsatz 2 für das operationelle Programm berechnet wurde, auf, der nicht für die Vorschusszahlung oder für Zwischenzahlungen in Anspruch genommen wurde oder für den bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung im Rahmen des Programms kein Zahlungsantrag gemäß Artikel 86 übermittelt worden ist; dies gilt jedoch nicht für die in Absatz 2 genannte Ausnahme.
Für den Zweck der automatischen Aufhebung der Mittelbindung berechnet die Kommission den Betrag, indem sie zu den Mittelbindungen 2008 bis 2013 jeweils ein Sechstel der jährlichen Mittelbindung bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007 hinzurechnet.
(2) Für Mitgliedstaaten, deren BIP — wie in Anhang III aufgeführt — in den Jahren 2001—2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat, gilt als Frist gemäß Absatz 1 der 31. Dezember der dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum 2007 bis einschließlich 2010 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung vorgenommen wurde.
Diese Frist gilt auch für die jährliche Mittelbindung von 2007-2010 im Rahmen eines operationellen Programms, das unter das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” fällt, wenn mindestens einer der teilnehmenden Mitgliedstaaten ein Mitgliedstaat gemäß Unterabsatz 1 ist.
(2a) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 finden die Fristen für die automatische Aufhebung der Mittelbindung keine Anwendung auf die jährlichen Mittelbindungen bezogen auf die jährliche Gesamtbeteiligung für 2007.
(2b) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 gilt für Mitgliedstaaten, deren kohäsionspolitische Zuweisungen im Programmplanungszeitraum 2014–2020 auf real 110 % ihrer Höhe im Zeitraum 2007–2013 begrenzt werden, als Frist gemäß Absatz 1 der 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem im Zeitraum 2007–2012 im Rahmen ihrer Programme die jährliche Mittelbindung vorgenommen wurde.
(3) Der am 31. Dezember 2015 noch offene Teil der Mittelbindungen wird automatisch aufgehoben, wenn bis zum 31. März 2017 für diese kein zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist.
Unterabsatz 1 berührt nicht die Anwendung der in Absatz 2b festgelegten Frist auf die Mittelbindungen 2012 der Mitgliedstaaten, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird.
(3a) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 wendet die Kommission im Falle Kroatiens den in Absatz 1 beschriebenen Mechanismus zur automatischen Aufhebung der Mittelbindung wie folgt an:
- i)
- die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2010 ist der 31. Dezember 2013;
- ii)
- die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2011 ist der 31. Dezember 2014;
- iii)
- die Frist für alle noch offenen Teile der Mittelbindung für 2012 ist der 31. Dezember 2015;
- iv)
- alle am 31. Dezember 2016 noch offenen Teile der Mittelbindungen aus dem Haushaltsjahr 2013 werden automatisch aufgehoben, wenn bis zum 31. März 2018 für diese kein zulässiger Zahlungsantrag bei der Kommission eingegangen ist.
(4) Tritt diese Verordnung nach dem 1. Januar 2007 in Kraft, so wird die Frist für die erste automatische Aufhebung nach Absatz 1 für die erste Mittelbindung um die Anzahl der Monate verlängert, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem Zeitpunkt der ersten Mittelbindung liegen.
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