Artikel 94 VO (EG) 2006/1083
Unterbrechungsdauer für Großprojekte und Beihilferegelungen
(1) Legt der Mitgliedstaat einen Antrag für ein Großprojekt vor, der allen Anforderungen gemäß Artikel 40 entspricht, so werden die Beträge, die möglicherweise von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen betroffen sind, um die jährlichen Beträge verringert, die solchen Großprojekten entsprechen.
Entscheidet die Kommission, eine Beihilferegelung zu genehmigen, so werden die Beträge, die möglicherweise von der automatischen Aufhebung der Mittelbindungen betroffen sind, um die jährlichen Beträge verringert, die solchen Beihilferegelungen entsprechen.
(2) In Bezug auf die in Absatz 1 genannten jährlichen Beträge gilt als Anfangstermin für die Berechnung der Fristen für die automatische Aufhebung gemäß Artikel 93 der Zeitpunkt der späteren Entscheidung, die zur Genehmigung solcher Großprojekte oder Beihilferegelungen erforderlich ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.