Artikel 95 VO (EG) 2006/1083

Frist für Unterbrechung bei Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden

Der Betrag, der möglicherweise von einer automatischen Aufhebung betroffen ist, wird um die Beträge verringert, die die Bescheinigungsbehörde aufgrund der Aussetzung von Vorhaben durch Gerichtsverfahren oder Verwaltungsbeschwerden mit aufschiebender Wirkung nicht an die Kommission melden konnte, sofern der Mitgliedstaat bis 31. Dezember des zweiten oder dritten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 93 der Kommission eine mit Gründen versehene Mitteilung macht.

Unter denselben Umständen wird auch die Frist gemäß Artikel 93 Absatz 3 für den am 31. Dezember 2015 noch offenen Teil der Mittelbindungen in Bezug auf den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Vorhaben entspricht.

Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden im Falle Kroatiens die in Artikel 93 Absatz 3a genannten Fristen unter den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Umständen in Bezug auf den Betrag unterbrochen, der den betreffenden Vorhaben entspricht.

Die oben genannte Verringerung kann ein Mal beantragt werden, wenn die Aussetzung bis zu einem Jahr betrug, oder mehrere Male entsprechend der Zahl der Jahre, die zwischen dem Zeitpunkt der Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung über die Aussetzung der Durchführung des Vorhabens und dem Zeitpunkt der endgültigen Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung vergangen sind.

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