Artikel 96 VO (EG) 2006/1083
Ausnahmen von der automatischen Aufhebung von Mittelbindungen
Bei der Berechnung der automatisch aufzuhebenden Mittelbindungen werden folgende Mittelbindungen nicht berücksichtigt:
- a)
- der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber am 31. Dezember des zweiten oder dritten Jahres nach dem Jahr der Mittelbindung gemäß Artikel 93 von der Kommission gemäß den Artikeln 91 und 92 unterbrochen oder ausgesetzt wurde. Ist das Problem, das zu der Unterbrechung oder Aussetzung geführt hat, behoben, so wird die automatische Aufhebung auf den betreffenden Teil der Mittelbindungen angewandt;
- b)
- der Teil der Mittelbindungen, für den zwar ein Zahlungsantrag vorliegt, die Erstattung aber mangels verfügbarer Haushaltsmittel gekürzt wurde;
- c)
- der Teil der Mittelbindungen, für den aus Gründen höherer Gewalt mit schwer wiegenden Auswirkungen auf die Durchführung des operationellen Programms kein ordnungsgemäßer Zahlungsantrag gestellt werden konnte. Die einzelstaatlichen Behörden, die höhere Gewalt geltend machen, weisen nach, dass die Durchführung des ganzen operationellen Programms oder eines Teils davon direkt durch höhere Gewalt beeinträchtigt wird.
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