Artikel 97 VO (EG) 2006/1083

Verfahren

(1) Die Kommission unterrichtet den Mitgliedstaat und die zuständigen Behörden rechtzeitig, wenn eine automatische Aufhebung nach Artikel 93 droht. Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat und den zuständigen Behörden den Betrag mit, für den nach den ihr vorliegenden Informationen die Mittelbindung automatisch aufgehoben wird.

(2) Der Mitgliedstaat stimmt binnen zwei Monaten nach Eingang dieser Mitteilung dem genannten Betrag zu oder nimmt dazu Stellung. Die Kommission nimmt spätestens neun Monate nach Ablauf der in Artikel 93 genannten Frist die automatische Aufhebung vor.

(3) Die Fondsbeteiligung an dem operationellen Programm wird für das betreffende Jahr um den Betrag der automatisch aufgehobenen Mittelbindung gekürzt. Der Mitgliedstaat legt binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Aufhebung einen überarbeiteten Finanzierungsplan vor, aus dem der Betrag, um den die Unterstützung für eine oder mehrere Prioritätsachsen des operationellen Programms gekürzt wurde, hervorgeht. Anderenfalls kürzt die Kommission die Beträge für die einzelnen Prioritätsachsen anteilig.

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