ANHANG II VO (EG) 2006/1083

Finanzrahmen Kriterien und Methoden nach Artikel 18

Zuweisungsmethode für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz” förderfähigen Regionen nach Artikel 5 Absatz 1

1.
Die Zuweisung für den einzelnen Mitgliedstaat entspricht der Summe der Zuweisungen für seine einzelnen förderfähigen Regionen, die auf der Grundlage des relativen regionalen und nationalen Wohlstands und der Arbeitslosenquote gemäß folgenden Schritten berechnet wird:

a)
Ermittlung eines absoluten Betrags (in Euro), indem die Bevölkerungszahl der betreffenden Region mit der Differenz zwischen dem Pro-Kopf-BIP dieser Region, gemessen in Kaufkraftstandards, und dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 multipliziert wird;
b)
Anwendung eines Prozentsatzes auf den oben genannten absoluten Betrag, um den Finanzrahmen für diese Region zu bestimmen; dieser Prozentsatz ist abgestuft, um — im Vergleich zum Durchschnitt der EU-25 — den relativen Wohlstand des Mitgliedstaats, in dem die förderfähige Region liegt, widerzuspiegeln, und beträgt:

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE unter 82 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt: 4,25 %,

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE zwischen 82 % und 99 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt: 3,36 %,

für Regionen in Mitgliedstaaten, deren Pro-Kopf-BNE über 99 % des Gemeinschaftsdurchschnitts liegt: 2,67 %;

c)
zu dem nach Buchstabe b errechneten Betrag wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von 700 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller EU-Konvergenzregionen liegt.

Zuweisungsmethode für die im Rahmen des Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten nach Artikel 5 Absatz 2

2.
Der theoretische Finanzrahmen für den Kohäsionsfonds berechnet sich durch Multiplikation der durchschnittlichen Pro-Kopf-Intensität der Beihilfen von 44,7 EUR mit der förderfähigen Bevölkerungszahl. Der Anteil am theoretischen Finanzrahmen, der jedem förderfähigen Mitgliedstaat a priori zugewiesen wird, entspricht einem Prozentsatz, der von der Bevölkerungszahl, der Oberfläche und dem nationalen Wohlstand des jeweiligen Landes abhängig ist und in folgenden Schritten berechnet wird:

a)
Berechnung des arithmetischen Mittels des Bevölkerungs- und des Oberflächenanteils eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung und an der Gesamtoberfläche aller förderfähigen Mitgliedstaaten; übersteigt jedoch der Anteil eines Mitgliedstaats an der Gesamtbevölkerung seinen Anteil an der Gesamtoberfläche um einen Faktor von 5 oder mehr, was einer extrem hohen Bevölkerungsdichte entspricht, so wird für diesen Schritt nur der Anteil an der Gesamtbevölkerung herangezogen;
b)
Anpassung des sich daraus ergebenden Prozentsatzes durch einen Koeffizienten, der einem Drittel des Prozentsatzes entspricht, um den das in Kaufkraftparitäten gemessene Pro-Kopf-BNE des jeweiligen Mitgliedstaats das durchschnittliche Pro-Kopf-BNE aller förderfähigen Mitgliedstaaten (Durchschnitt gleich 100 %) über- oder unterschreitet.

3.
Um den erheblichen Bedürfnissen der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, in Bezug auf Verkehrs- und Umweltinfrastruktur Rechnung zu tragen, wird für diese Mitgliedstaaten der Anteil des Kohäsionsfonds auf ein Drittel des Gesamtfinanzrahmens (Strukturfonds plus Kohäsionsfonds) im Durchschnitt über die Laufzeit hin festgelegt. Der Finanzrahmen für die anderen Mitgliedstaaten wird direkt mit Hilfe der unter Nummer 2 beschriebenen Aufteilungsmethode berechnet.

Zuweisungsmethode für die im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” förderfähigen Mitgliedstaaten und Regionen nach Artikel 6

4.
Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats entspricht der Summe der Anteile seiner förderfähigen Regionen, wobei diese Anteile nach folgenden Kriterien mit der angegebenen Gewichtung berechnet werden: Gesamtbevölkerung (Gewichtung 0,5), Zahl der Arbeitslosen in Regionen der NUTS-Ebene 3 mit einer Arbeitslosenquote, die über dem Gruppendurchschnitt liegt (Gewichtung 0,2), Zahl der Arbeitsplätze, die benötigt werden, um eine Beschäftigungsquote von 70 % zu erreichen (Gewichtung 0,15), Zahl der Beschäftigten mit niedrigem Ausbildungsniveau (Gewichtung 0,10) und geringe Bevölkerungsdichte (Gewichtung 0,05). Die Anteile werden sodann entsprechend dem relativen regionalen Wohlstand angepasst (der Gesamtanteil jeder Region wird um 5 % aufgestockt bzw. reduziert, je nachdem, ob ihr Pro-Kopf-BIP unter oder über dem durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der Gruppe liegt). Der Anteil des jeweiligen Mitgliedstaats darf jedoch nicht weniger betragen als drei Viertel seines Anteils an der kombinierten Finanzierung im Rahmen der Ziele 2 und 3 im Jahr 2006.

Zuweisungsmethode für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” nach Artikel 7

5.
Die Mittel (einschließlich des Beitrags aus dem EFRE zum Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument und zum Heranführungsinstrument gemäß Artikel 21 Absatz 2) werden auf folgende Weise zwischen den begünstigten Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
für die grenzüberschreitende Komponente gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf der Grundlage der Bevölkerung der Regionen der NUTS-Ebene 3 in Land- und Seegrenzgebieten entsprechend dem Anteil dieser Regionen an der Gesamtbevölkerung aller förderfähigen Regionen;
b)
für die transnationale Komponente gemäß Artikel 7 Absatz 2 auf der Grundlage der Gesamtbevölkerung des Mitgliedstaats entsprechend seinem Anteil an der Gesamtbevölkerung aller betroffenen Mitgliedstaaten;
c)
für Kroatien belaufen sich die Mittel zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf 7028744 EUR zu Preisen von 2004;
d)
für Kroatien belaufen sich die Mittel zur Finanzierung der transnationalen Zusammenarbeit auf 1874332 EUR zu Preisen von 2004.

Zuweisungsmethode für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 in Betracht kommenden Mitgliedstaaten und Regionen

6.
Die Zuweisung der Übergangsunterstützung nach Artikel 8 richtet sich nach den folgenden Parametern:

a)
für die in Artikel 8 Absatz 1 bestimmten Regionen im Jahr 2007 80 % ihrer individuellen Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 und anschließend eine lineare Senkung, so dass im Jahr 2013 die nationale durchschnittliche Pro-Kopf-Beihilfeintensität für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” erreicht wird. Zu der daraus resultierenden Zuweisung wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von 600 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller EU-Konvergenzregionen liegt;
b)
für die in Artikel 8 Absatz 2 bestimmten Regionen im Jahr 2007 75 % ihrer Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 und anschließend eine lineare Senkung, so dass im Jahr 2011 die nationale durchschnittliche Pro-Kopf-Beihilfeintensität für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” erreicht wird. Zu der daraus resultierenden Zuweisung wird gegebenenfalls ein Betrag addiert, der sich aus der Zuweisung einer Prämie von 600 EUR pro arbeitsloser Person für die Zahl der Arbeitslosen in dieser Region ergibt, die über der durchschnittlichen Arbeitslosenquote aller EU-Konvergenzregionen liegt;
c)
für die in Artikel 8 Absatz 3 bestimmten Mitgliedstaaten wird die Mittelzuweisung über sieben Jahre degressiv gestaltet, wobei der Betrag sich im Jahr 2007 auf 1,2 Mrd. EUR, im Jahr 2008 auf 850 Mio. EUR, im Jahr 2009 auf 500 Mio. EUR, im Jahr 2010 auf 250 Mio. EUR, im Jahr 2011 auf 200 Mio. EUR, im Jahr 2012 auf 150 Mio. EUR und im Jahr 2013 auf 100 Mio. EUR belaufen wird.

Obergrenze für die Transfers aus den Fonds zur Unterstützung der Kohäsion

7.
Als Beitrag zu dem Ziel, die Mittelzuweisungen aus dem Kohäsionsfonds auf die am wenigsten entwickelten Regionen und Mitgliedstaaten zu konzentrieren und die sich aus der Begrenzung ergebenden Unterschiede bei den durchschnittlichen Pro-Kopf-Beihilfeintensitäten zu vermindern, werden die Obergrenzen für die Transfers aus den Fonds an jeden einzelnen Mitgliedstaat gemäß dieser Verordnung wie folgt festgelegt:

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von weniger als 40 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,7893 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 40 % und weniger als 50 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,7135 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 50 % und weniger als 55 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,6188 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 55 % und weniger als 60 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,5240 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 60 % und weniger als 65 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,4293 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 65 % und weniger als 70 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,3346 % ihres BIP;

für Mitgliedstaaten mit einem durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) von mindestens 70 % und weniger als 75 % des Durchschnitts der EU-25 im Zeitraum 2001-2003: 3,2398 % ihres BIP;

darüber hinaus wird die Transfer-Obergrenze für jede Steigerung des durchschnittlichen Pro-Kopf-BNE (KKS) um 5 Prozentpunkte gegenüber dem Durchschnitt der EU-25 im Zeitraum 2001-2003 um 0,09 Prozentpunkte des BIP verringert.

7a.
Für Kroatien beläuft sich die Obergrenze für Transfers aus den Fonds auf 3,5240 % seines BIP.
8.
Die unter Nummer 7 genannten Obergrenzen schließen den Beitrag aus dem EFRE zur Finanzierung der grenzüberschreitenden Aspekte des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments und des Instruments zur Vorbereitung auf den Beitritt sowie aus der Garantieabteilung des Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und aus dem EFF ein.
9.
Die Berechnung des BIP durch die Kommission wird auf den im April 2005 veröffentlichten Statistiken beruhen. Die von der Kommission im April 2005 projizierten individuellen nationalen Wachstumsraten des BIP für den Zeitraum 2007-2013 werden für jeden einzelnen Mitgliedstaat gesondert angewandt.
9a.
Im Falle Kroatiens beruht die Berechnung des BIP durch die Kommission auf den im Mai 2011 veröffentlichten Statistiken und Prognosen.
10.
Wird 2010 festgestellt, dass das kumulierte BIP eines Mitgliedstaats für die Jahre 2007-2009 (auch infolge von Wechselkursänderungen) um mehr als ±5 % von dem gemäß Nummer 9 veranschlagten kumulierten BIP abgewichen ist, so werden die diesem Mitgliedstaat für diesen Zeitraum nach Nummer 7 zugewiesenen Beträge entsprechend angeglichen. Die Nettoauswirkungen — ob positiv oder negativ — dieser Anpassungen dürfen insgesamt 3 Mrd. EUR nicht übersteigen. Im Falle positiver Nettoauswirkungen werden die zusätzlichen Gesamtmittel in jedem Fall auf die Höhe der Mindestausgaben gegenüber der Obergrenze der Kategorie 1B für den Zeitraum 2007-2010 in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung begrenzt. Die endgültigen Anpassungen werden zu gleichen Teilen auf die Jahre 2011-2013 verteilt.
11.
Um den Wert des polnischen Zloty während des Referenzzeitraums zu berücksichtigen, wird für den Zeitraum bis zu der Überprüfung nach Nummer 10 (2007-2009) das Ergebnis der Anwendung der Transfer-Obergrenze nach Nummer 7 für Polen mit einem Koeffizienten von 1,04 multipliziert.

Zusätzliche Bestimmungen

12.
Stellen in einem bestimmten Mitgliedstaat die Phasing-out-Regionen im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 mindestens ein Drittel der Gesamtbevölkerung der im Jahr 2006 für eine Ziel-1-Förderung uneingeschränkt in Frage kommenden Regionen dar, so beträgt der Beihilfesatz im Jahr 2007 80 % ihrer individuellen Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 und in den Jahren 2008 75 %, 2009 70 %, 2010 65 %, 2011 60 %, 2012 55 % und 2013 50 % dieses Wertes.
13.
Was die Übergangsregelungen unter Nummer 6 Buchstaben a und b betrifft, so wird für die Regionen, die im Zeitraum 2000-2006 nicht den Ziel-1-Status hatten oder erst ab 2004 förderfähig waren, der Ausgangspunkt im Jahr 2007 bei 90 % ihrer theoretischen Pro-Kopf-Beihilfeintensität des Jahres 2006 festgesetzt, die nach der 1999 in Berlin festgelegten Zuweisungsmethode berechnet wird, wobei ihr regionales Pro-Kopf-BIP mit 75 % des EU-15-Durchschnitts gleichgesetzt wird.
14.
Ungeachtet der Nummer 7 erhalten die polnischen NUTS-2-Regionen Lubelskie, Podkarpackie, Warmińsko-Mazurskie, Podlaskie und Świętokrzyskie, die in der EU-25 die fünf Regionen mit dem niedrigsten Pro-Kopf-BIP sind, im Rahmen des EFRE mehr Mittel, als ihnen im Rahmen der Förderung zustehen. Diese zusätzliche Förderung beläuft sich im Zeitraum 2007-2013 auf 107 EUR pro Einwohner. Bei Erhöhungen der Beträge für Polen nach Nummer 10 bleiben diese zusätzlichen Fördermittel unberücksichtigt.
15.
Ungeachtet der Nummer 7 erhält die NUTS-2-Region Közép-Magyarország einen zusätzlichen Betrag von 140 Mio. EUR im Zeitraum 2007-2013. Für diese Region gelten die gleichen Bestimmungen wie für die in Artikel 8 Absatz 1 genannten Regionen.
16.
Ungeachtet der Nummer 7 erhält die NUTS-2-Region Prag im Zeitraum 2007-2013 einen zusätzlichen Betrag von 200 Mio. EUR im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” .
17.
Zypern kommen im Zeitraum 2007-2013 die Übergangsbestimmungen für die Regionen nach Nummer 6 Buchstabe b zugute, wobei der Ausgangspunkt im Jahr 2007 nach Nummer 13 festgelegt wird.
18.
Die NUTS-2-Regionen Itä-Suomi und Madeira behalten den Status von Phasing-in-Regionen und kommen gleichzeitig in den Genuss der finanziellen Übergangsbestimmungen nach Nummer 6 Buchstabe a.
19.
Die NUTS-2-Region Kanarische Inseln erhält im Zeitraum 2007-2013 einen zusätzlichen Betrag von 100 Mio. EUR im Rahmen der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 2.
20.
Die in Artikel 299 des Vertrags genannten entlegenen Regionen und die NUTS-2-Regionen, die die in Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zum Vertrag über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens festgelegten Kriterien erfüllen, erhalten aufgrund der besonderen Zwänge, denen sie unterliegen, zusätzliche Mittel aus dem EFRE. Diese Mittel belaufen sich auf jährlich 35 EUR pro Einwohner und werden zusätzlich zu allen anderen Fördermitteln gewährt, die diese Regionen erhalten können.
21.
Hinsichtlich der Zuweisungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Aspekte des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” nach Artikel 7 Absatz 1 liegt die Beihilfeintensität für Gebiete an den ehemaligen Außengrenzen der EU-15 zur EU-12 und der EU-25 zur EU „+2” zu 50 % über der Beihilfeintensität für die anderen betroffenen Gebiete.
22.
In Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess in Nordirland wird dem PEACE-Programm für den Zeitraum 2007-2013 ein Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR zugewiesen. Das PEACE-Programm wird als grenzüberschreitendes Programm im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt und umfasst insbesondere Maßnahmen zur Förderung des Zusammenhalts zwischen den Gemeinschaften im Hinblick auf eine Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Stabilität in den betreffenden Regionen. Das förderfähige Gebiet umfasst ganz Nordirland und die Grenzbezirke Irlands. Dieses Programm wird im Rahmen des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” unter uneingeschränkter Wahrung des Prinzips der Zusätzlichkeit der Strukturfonds-Interventionen durchgeführt.
23.
Die unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” fallenden Regionen in Schweden erhalten einen zusätzlichen Betrag von 150 Mio. EUR aus dem EFRE.
24.
Ungeachtet der Nummer 7 erhalten Estland, Lettland und Litauen, die jeweils eine einzige NUTS-2-Region darstellen, im Zeitraum 2007-2013 jeweils zusätzliche Mittel in Höhe von 35 EUR pro Einwohner.
25.
Die unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” fallenden Regionen in Österreich, die an den ehemaligen Außengrenzen der Europäischen Union liegen, erhalten einen zusätzlichen Betrag von 150 Mio. EUR aus dem EFRE. Vergleichbar erhält Bayern einen zusätzlichen Betrag von 75 Mio. EUR im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” .
26.
Spanien erhält eine zusätzliche Zuweisung von 2 Mrd. EUR im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation durch Unternehmen und zu ihrem Nutzen gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006. Die indikative Aufteilung beträgt 70 % für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz” förderfähigen Regionen nach Artikel 5, 5 % für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommenden Regionen sowie 10 % für die im Rahmen des Ziels „Wettbewerbsfähigkeit” förderfähigen Regionen nach Artikel 6 und 15 % für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Regionen.
27.
Ceuta und Melilla erhalten im Zeitraum 2007-2013 einen zusätzlichen EFRE-Betrag von 50 Mio. EUR im Rahmen der Übergangsunterstützung gemäß Artikel 8 Absatz 1.
28.
Italien erhält einen zusätzlichen Betrag von 1,4 Mrd. EUR im Rahmen der Strukturfonds, der sich wie folgt aufschlüsseln lässt: 828 Mio. EUR für die im Rahmen des Ziels „Konvergenz” förderfähigen Regionen nach Artikel 5 Absatz 1, 111 Mio. EUR für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommenden Regionen, 251 Mio. EUR für die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 2 in Betracht kommenden Regionen und 210 Mio. EUR für die im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” förderfähigen Mitgliedstaaten und Regionen nach Artikel 6.
29.
Frankreich erhält eine zusätzliche Zuweisung von 100 Mio. EUR im Zeitraum 2007-2013 im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten im Falle Korsikas (30 Mio. EUR) und des Französischen Hainaut (70 Mio. EUR)
30.
Die östlichen Bundesländer Deutschlands, die im Rahmen des Ziels „Konvergenz” nach Artikel 5 Absatz 1 förderfähig sind, erhalten eine zusätzliche Zuweisung von 167 Mio. EUR. Die östlichen Bundesländer Deutschlands, die für eine Übergangsunterstützung nach Artikel 8 Absatz 1 in Betracht kommen, erhalten eine zusätzliche Zuweisung von 58 Mio. EUR.
31.
Unbeschadet der Nummer 7 wird für das Ziel „Europäische territoriale Zusammenarbeit” ein zusätzlicher Betrag von 300 Mio. EUR aus dem EFRE wie folgt bereitgestellt: 200 Mio. EUR für die transnationale Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 und 100 Mio. EUR für die interregionale Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 7 Absatz 3.
32.
Für das Jahr 2013 werden aus dem ESF zusätzliche Mittel in Höhe von 125513290 EUR wie folgt zugewiesen: 83675527 EUR für Frankreich, 25102658 EUR für Italien und 16735105 EUR für Spanien.

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