ANHANG III VO (EG) 2006/1083

Auf Kofinanzierungssätze anzuwendende Obergrenzen

(gemäß Artikel 53)

Kriterien Mitgliedstaaten

EFRE und ESF

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

Kohäsionsfonds

Prozentsatz der zuschussfähigen Ausgaben

1.
Mitgliedstaaten, deren durchschnittliches Pro-Kopf-BIP in den Jahren 2001-2003 weniger als 85 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25 im gleichen Zeitraum betragen hat
Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Griechenland, Kroatien, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei 85 % für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” 85 %
2.
Andere nicht unter Nummer 1 fallende Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 2007 für die Übergangsregelung im Rahmen des Kohäsionsfonds in Frage kommen
Spanien

80 % für das Ziel „Konvergenz” und für die schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”

50 % für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” für die Regionen, die nicht zu den schrittweise in die Förderung einbezogenen Regionen gehören

85 %
3.
Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich 75 % für das Ziel „Konvergenz”
4.
Andere, nicht unter die Nummern 1 und 2 fallende Mitgliedstaaten
Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und Vereinigtes Königreich 50 % für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”
5.
Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV, die die in Anhang II Nummer 20 für diese Regionen vorgesehene zusätzliche Zuweisung erhalten
Spanien, Frankreich und Portugal 50 %
6.
Gebiete in äußerster Randlage nach Artikel 349 AEUV
Spanien, Frankreich und Portugal 85 % für die Ziele „Konvergenz” und „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung”

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