Artikel 5a VO (EG) 2006/1084

Sonderbestimmungen aufgrund des Beitritts Kroatiens

(1) Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens Gegenstand von Kommissionsbeschlüssen über Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(1) waren und deren Durchführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, gelten als von der Kommission gemäß der vorliegenden Verordnung genehmigt.

Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 gelten für die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes die Bestimmungen zur Durchführung von Maßnahmen, die gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genehmigt wurden.

(2) Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts bereits Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den in der Ausschreibung enthaltenen Regeln durchgeführt. Artikel 165 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(2) findet keine Anwendung.

Vergabeverfahren für Maßnahmen nach Absatz 1, die am Tag des Beitritts noch nicht Gegenstand einer Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union waren, werden gemäß den Verträgen oder den auf Grundlage der Verträge erlassenen Rechtsakten sowie gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 durchgeführt.

(3) Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, gelten als Beitrag des Fonds im Rahmen dieser Verordnung.

Zahlungen, die die Kommission im Rahmen einer Maßnahme nach Absatz 1 tätigt, werden der ältesten offenen Mittelbindung zunächst gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 und danach gemäß dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 zugeordnet.

Für Zwischenzahlungen oder die Zahlung des Restbetrags gelten die Voraussetzungen gemäß Anhang II Artikel D Absatz 2 Buchstaben b bis d sowie Absätze 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94.

(4) Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten — außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, über die die Kommission auf Antrag Kroatiens befindet — weiterhin die in der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 oder speziell in einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen festgelegten Vorschriften über die Förderfähigkeit der Ausgaben.

(5) Werden Maßnahmen erforderlich, um den Übergang Kroatiens von der Vorbeitrittsregelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, zu erleichtern, so werden die erforderlichen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73.

(2)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

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