Artikel 5 VO (EG) 2006/1084

Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung berührt weder die weitere Durchführung noch die Änderung — einschließlich der teilweisen oder vollständigen Aufhebung — der Projekte oder anderer Formen der Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 genehmigt wurden und auf die somit die eben genannte Verordnung bis zur Beendigung dieser Unterstützung oder der betroffenen Projekte weiterhin Anwendung findet.

(2) Die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 eingereichten Anträge für Großprojekte im Sinne der Artikel 39, 40 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 bleiben gültig, sofern sie erforderlichenfalls so ergänzt werden, dass sie binnen höchstens zwei Monaten ab dem 1. Januar 2007 den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der genannten Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 entsprechen.

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