Artikel 4 VO (EG) 2006/1084

Bedingungen für die Unterstützung aus dem Fonds

(1) Die Unterstützung aus dem Fonds ist an folgende Regeln gebunden:

a)
Wenn der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags entschieden hat, dass in einem Empfängermitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht, und
b)
gemäß Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags festgestellt hat, dass seine Empfehlung gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags in dem betroffenen Mitgliedstaat keine wirksamen Maßnahmen ausgelöst hat,

kann er beschließen, die Mittelbindungen aus dem Kohäsionsfonds für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem 1. Januar des Folgejahres ganz oder teilweise auszusetzen.

(2) Stellt der Rat fest, dass der betreffende Mitgliedstaat die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, so beschließt er unverzüglich, die Aussetzung der betreffenden Mittelbindungen aufzuheben. Gleichzeitig beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission, die ausgesetzte Mittelbindung gemäß dem Verfahren nach der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und eine wirtschaftliche Haushaltsführung(1) wieder in den Haushaltsplan einzustellen.

(3) Der Rat fasst die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission.

Fußnote(n):

(1)

Abl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1

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