Präambel VO (EG) 2006/1084
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 161 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(4) bildet einen neuen Rahmen für die Tätigkeit der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds. Mit ihr werden insbesondere die Ziele, die Grundsätze und die Regeln für die Partnerschaft, die Programmplanung, die Evaluierung und die Verwaltung festgelegt. Es ist daher notwendig, die Aufgabe des Kohäsionsfonds im Hinblick auf den neuen Rahmen für seine Tätigkeit sowie seine im Rahmen des Vertrags zugeteilte Aufgabe zu präzisieren und die Verordnung Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(5) aus Gründen der Klarheit aufzuheben.
- (2)
- Die im Bereich der transeuropäischen Verkehrsnetze aus dem Kohäsionsfonds finanzierten Vorhaben müssen sich in die vom Rat und vom Europäischen Parlament angenommenen Leitlinien für die transeuropäischen Verkehrsnetze einfügen. Zur Bündelung der Kräfte sollte der Schwerpunkt dabei auf Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes(6) gelegt werden.
- (3)
- Die Gemeinschaft kann sich über den Kohäsionsfonds an Maßnahmen beteiligen, mit denen die Umweltziele der Gemeinschaft gemäß den Artikeln 6 und 174 des Vertrags verwirklicht werden sollen.
- (4)
- Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sind die Regelungen zur Förderfähigkeit von Ausgaben auf der Ebene der Mitgliedstaaten festzulegen; hiervon ausgenommen sind bestimmte Ausgaben, für die besondere Regeln festgelegt werden müssen. Für die Ausnahmen in Bezug auf den Kohäsionsfonds sollten daher besondere Regelungen festgelegt werden.
- (5)
- Die Bestimmungen über die Konditionalität bezüglich der finanziellen Unterstützung in Verbindung mit der Erfüllung der Bedingungen für die wirtschaftliche Konvergenz gemäß Artikel 99 des Vertrags und der Notwendigkeit gesunder Staatsfinanzen sollten weiterhin Anwendung finden. Daher müssen die Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, Stabilitätsprogramme und die Mitgliedsstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, Konvergenzprogramme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken(7) durchführen, die es ermöglichen, übermäßige öffentliche Defizite nach Artikel 104 des Vertrags zu vermeiden. Die Bestimmungen über die Konditionalität sollten jedoch keine Anwendung auf Mittelbindungen finden, die zum Zeitpunkt der Aussetzung bereits vorgenommen waren —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Zustimmung vom 4. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 88.
- (3)
ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 35.
- (4)
Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.
- (5)
ABl. L 130 vom 25.5.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
- (6)
ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 884/2004/EG (ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 1).
- (7)
ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1).
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