Artikel 1 VO (EG) 2006/1084

Errichtung und Zielsetzung des Kohäsionsfonds

(1) Es wird ein Kohäsionsfonds (nachstehend „Fonds” genannt) errichtet, um zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft im Interesse der nachhaltigen Entwicklung beizutragen.

(2) Der Fonds unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 und der vorliegenden Verordnung.

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