Artikel 2 VO (EG) 2006/1084
Geltungsbereich
(1) Der Kohäsionsfonds unterstützt unter Sicherstellung einer angemessenen Ausgewogenheit und Weise unter Berücksichtigung des spezifischen Investitions- und Infrastrukturbedarfs jedes Empfängermitgliedstaats Maßnahmen in den nachstehenden Bereichen:
- a)
- transeuropäische Verkehrsnetze, insbesondere vorrangige Vorhaben von gemeinsamem Interesse gemäß der Entscheidung 1692/96/EG;
- b)
- Umwelt im Rahmen der Prioritäten der Gemeinschaftspolitik für den Umweltschutz, wie sie aufgrund der Politik und des Aktionsprogramms für die Umwelt festgelegt sind. Diesbezüglich kann der Fonds auch in Bereichen tätig werden, die die nachhaltige Entwicklung betreffen und eindeutig der Umwelt zugute kommen: Energieeffizienz und erneuerbare Energien sowie im Verkehrsbereich — außerhalb der transeuropäischen Netze — Eisenbahnverkehr, Flussschifffahrt und Seeverkehr, intermodale Transportsysteme und ihre Interoperabilität, Verwaltung des Straßen-, See- und Luftverkehrs, umweltfreundlicher Stadtverkehr und öffentlicher Nahverkehr.
(2) Die angemessene und ausgewogene Aufteilung der Unterstützung wird von den Mitgliedstaaten und der Kommission partnerschaftlich vereinbart.
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