Artikel 1 VO (EG) 2006/1085
Begünstigte und allgemeine Zielsetzung
Die Gemeinschaft unterstützt die in den Anhängen I und II aufgeführten Länder bei ihrer schrittweisen Angleichung an die Standards und die Politik der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft.
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