Präambel VO (EG) 2006/1085

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der vorliegenden Verordnung wird eines der allgemeinen Instrumente eingeführt, auf die sich die Politik der Union im Bereich der Außenhilfe direkt stützt.
(2)
Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.
(3)
Der Antrag der Republik Türkei auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wurde 1999 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Helsinki angenommen. Seit 2002 wird der Republik Türkei Heranführungshilfe gewährt. Der Europäische Rat empfahl auf seiner Tagung vom 16/17. Dezember 2004 in Brüssel, Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen.
(4)
Auf seiner Tagung vom 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira bekräftigte der Europäische Rat, dass alle Länder des westlichen Balkans mögliche Bewerber für den Beitritt zur Europäischen Union seien.
(5)
Auf seiner Tagung vom 19/20. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigte der Europäische Rat unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen seiner Tagungen in Kopenhagen (Dezember 2002) und Brüssel (März 2003) seine Entschlossenheit zur vollen und wirksamen Unterstützung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten, die uneingeschränkt Teil der Europäischen Union sein werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen.
(6)
Ferner wies der Europäische Rat auf seiner Tagung im Jahr 2003 in Thessaloniki darauf hin, dass der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess den Rahmen für die Annäherung der westlichen Balkanstaaten an die Europäische Union bis hin zu ihrem künftigen Beitritt bilden werde.
(7)
In seiner Entschließung zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki würdigte das Europäische Parlament die Fortschritte der westlichen Balkanstaaten auf ihrem Weg zum Beitritt, bestand jedoch ebenfalls darauf, dass bei der Bewertung jeweils die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes berücksichtigt werden sollten.
(8)
Alle westlichen Balkanstaaten können folglich als mögliche Bewerberländer betrachtet werden, wobei dennoch eine klare Trennung zwischen Bewerberländern und möglichen Bewerberländern vorgenommen werden sollte.
(9)
Zudem empfahl der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17/18. Juni 2004 in Brüssel, Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufzunehmen.
(10)
Auf seiner Tagung vom 15/16. Dezember 2005 in Brüssel beschloss der Europäische Rat, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Bewerberlandes zu verleihen.
(11)
Ferner empfahl der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 16/17. Dezember 2004 in Brüssel, dass die Europäische Union parallel zu den Beitrittsverhandlungen mit jedem Bewerberland einen intensiven politischen und kulturellen Dialog aufnehmen sollte.
(12)
Aus Gründen der Kohärenz und Kontinuität sollte die Gemeinschaftshilfe für die Bewerberländer wie auch die möglichen Bewerberländer in einem kohärenten Rahmen und unter Einbeziehung der bei der Durchführung der früheren Heranführungsinstrumente und der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien(3) gewonnenen Erkenntnisse gewährt werden. Zudem sollte die Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 181a des EG-Vertrags mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(13)
Mit der Hilfe für die Bewerberländer und die möglichen Bewerberländer sollten weiterhin diese Länder bei ihren Bemühungen unterstützt werden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, Wirtschaftsreformen durchzuführen, die Menschen- und Minderheitenrechte zu achten, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Entwicklung der Zivilgesellschaft voranzubringen und die regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu fördern, und sie sollte zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsminderung in diesen Ländern beitragen und deshalb ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Aufbau von Institutionen unterstützen.
(14)
Die Hilfe für die Bewerberländer sollte außerdem auf die Übernahme und Umsetzung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands sowie insbesondere auf die Vorbereitung der Bewerberländer auf die Durchführung der Agrar- und Kohäsionspolitik der Gemeinschaft ausgerichtet sein.
(15)
Die Hilfe für mögliche Bewerberländer kann auch eine gewisse Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand sowie die Unterstützung von Investitionsvorhaben umfassen, die insbesondere auf den Aufbau von Verwaltungskapazitäten in den Bereichen der regionalen Entwicklung, der Entwicklung der Humanressourcen und der Entwicklung des ländlichen Raums abzielen.
(16)
Die Hilfe sollte auf der Grundlage einer umfassenden Mehrjahresstrategie gewährt werden, die die Prioritäten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie die strategischen Prioritäten des Heranführungsprozesses widerspiegelt.
(17)
Zur Unterstützung des finanziellen Teils dieser Strategie und unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde sollte die Kommission ihre Pläne bezüglich der für die drei kommenden Jahre vorzuschlagenden Mittelzuweisungen mittels eines mehrjährigen, als Hinweis dienenden Finanzrahmens als Bestandteil ihres jährlichen Erweiterungspakets vorlegen.
(18)
Die Komponenten Übergangshilfen, Aufbau von Institutionen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten sich an alle begünstigten Länder richten, um sie beim Übergangsprozess und bei ihren Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union zu unterstützen und die regionale Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern.
(19)
Die Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums sollten sich nur an Bewerberländer richten, die zur dezentralen Mittelverwaltung ermächtigt sind, um ihnen dabei zu helfen, sich auf die Zeit nach dem Beitritt und insbesondere auf die Durchführung der gemeinschaftlichen Kohäsionspolitik und der Politik der Gemeinschaft zur Entwicklung des ländlichen Raums vorzubereiten.
(20)
Mögliche Bewerberländer und Bewerberländer, die nicht zur dezentralen Mittelverwaltung ermächtigt sind, sollten jedoch im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen für ähnliche Maßnahmen und Aktionen in Frage kommen wie die, die im Rahmen der Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung von Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen werden.
(21)
Die Hilfe sollte entsprechend den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(4) enthaltenen Regeln für die Außenhilfe unter Verwendung der Strukturen verwaltet werden, die sich bereits im Heranführungsprozess als nützlich erwiesen haben, wie eine dezentrale Mittelverwaltung, Partnerschaften ( „Twinning” ) und das Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX); es sollte aber auch Raum für innovative Ansätze gelassen werden, wie die Durchführung der Hilfe über die Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung im Falle von grenzüberschreitenden Programmen an den Außengrenzen der Europäischen Union. Besonders nützlich dürfte in diesem Zusammenhang der Transfer von Wissen und Fachkenntnissen bezüglich der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands von den Mitgliedstaaten, die über entsprechende Erfahrung verfügen, an die durch diese Verordnung Begünstigten sein.
(22)
Bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt. Sie sollten daher gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(5) unter Vorlage der Dokumente zur mehrjährigen, als Hinweis dienenden Programmplanung an einen Verwaltungsausschuss erlassen werden.
(23)
Ebenso sollten die horizontalen, länderbezogenen Jahres- oder Mehrjahresprogramme für die Durchführung der Hilfe im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen und der Komponente grenzüberschreitende Zusammenarbeit gemäß dem Beschluss des Rates 1999/468/EG einem Verwaltungsausschuss vorgelegt werden.
(24)
Desgleichen sollten die mehrjährigen Programme für die Durchführung der Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums gemäß dem Beschluss 1999/468/EG einem Verwaltungsausschuss vorgelegt werden. Da diese Maßnahmen in Anlehnung an die Praktiken im Strukturfondsbereich und im Bereich der Entwicklung des ländlichen Raums erfolgen, sollte so weit wie möglich auf die bestehenden Ausschüsse für die Strukturfonds und die Entwicklung des ländlichen Raums zurückgegriffen werden.
(25)
Führt die Kommission diese Verordnung nach dem Prinzip der zentralen Mittelverwaltung durch, so sollte sie zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft größte Sorgfalt walten lassen, insbesondere indem sie die entsprechenden Regeln und Normen des gemeinschaftlichen Besitzstands anwendet; führt die Kommission diese Verordnung über andere Formen der Mittelverwaltung durch, werden die finanziellen Interessen der Gemeinschaft durch den Abschluss von angemessenen Vereinbarungen geschützt, die dafür ausreichende Garantien enthalten.
(26)
Die Bestimmungen über die Bedingungen für eine Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen sowie die Ursprungsregeln sollten entsprechend den jüngsten Entwicklungen innerhalb der Europäischen Union bei der Aufhebung von Lieferbindungen im Zusammenhang mit der Gemeinschaftshilfe festgelegt werden, wobei genügend Spielraum gelassen werden sollte, um auf neue Entwicklungen auf diesem Gebiet reagieren zu können.
(27)
Verstößt ein Empfängerland gegen die Grundsätze der Europäischen Union oder erzielt es keine zufrieden stellenden Fortschritte in Bezug auf die Kopenhagener Kriterien oder die in der Europäischen Partnerschaft oder der Beitrittspartnerschaft formulierten Prioritäten, so muss der Rat auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission in der Lage sein, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Dabei sollte eine umfassende und unverzügliche Unterrichtung des Europäischen Parlaments gewährleistet werden.
(28)
Es sollte vorgesehen werden, dass der Rat diese Verordnung in Bezug auf den Standpunkt eines Empfängerlandes im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens im Sinne dieser Verordnung ändern kann.
(29)
Länder, die im Rahmen der anderen beiden Instrumente der regionalen Außenhilfe für eine Hilfe in Betracht kommen, sollten die Möglichkeit haben, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit an Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung teilzunehmen, wenn aus dem für die betreffende Maßnahme gewählten regionalen, grenzüberschreitenden, transnationalen oder globalen Ansatz ein zusätzlicher Nutzen entsteht.
(30)
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die schrittweise Angleichung der Empfängerländer an die Standards und die Politik der Europäischen Union, gegebenenfalls einschließlich des gemeinschaftlichen Besitzstands, mit Blick auf eine künftige Mitgliedschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des EG-Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(31)
Da gemäß Artikel 181a des EG-Vertrags Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen sollen, sind die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den im Jahr 2001 festgelegten Leitlinien der EU für eine Verstärkung der operativen Koordinierung zwischen der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Bereich der externen Hilfe verpflichtet, die Koordinierung, Kohärenz und Komplementarität ihrer Hilfeleistungen, insbesondere durch regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch sachdienlicher Informationen in den verschiedenen Phasen des Hilfszyklus zu gewährleisten.
(32)
In diese Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Instruments ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag im Sinne der Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(6) aufgenommen, ohne dass dadurch die im EG-Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.
(33)
Die Einrichtung des neuen Systems für die Heranführungshilfe der Gemeinschaft erfordert die Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen(7), der Verordnung (EG) Nr. 2760/98 der Kommission vom 18. Dezember 1998 über die Durchführung eines Programms für grenzübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen des Phare-Programms(8), der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder im Rahmen der Heranführungsstrategie(9), der Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über ein strukturpolitisches Instrument zur Vorbereitung auf den Beitritt(10), der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel — und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(11), der Verordnung (EG) Nr. 555/2000 des Rates vom 13. März 2000 über die Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Heranführungsstrategie für die Republik Zypern und die Republik Malta(12), der Verordnung (EG) Nr. 2500/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über die finanzielle Heranführungshilfe für die Türkei(13) und der Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 des Rates vom 21. November 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft. Ferner sollte die vorliegende Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 ersetzen, deren Geltungsdauer am 31. Dezember 2006 endet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

Stellungnahme vom 6. Juli 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)

ABl. C 231 vom 20.9.2005, S. 67.

(3)

ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005 (ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 23).

(4)

ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(6)

ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(7)

ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2257/2004 (ABl. L 389 vom 31.12..2004, S. 1).

(8)

ABl. L 345 vom 19.12.1998, S. 49. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1045/2005 (ABl. L 172 vom 5.7.2005, S. 78.)

(9)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68.

(10)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(11)

ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

(12)

ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 3. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 769/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 1).

(13)

ABl. L 342 vom 27.12.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2112/2005.

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