Artikel 14 VO (EG) 2006/1085
Ausschüsse
(1) Es wird ein IPA-Ausschuss eingesetzt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Er unterstützt die Kommission insbesondere bei ihrer Aufgabe nach Artikel 3 Absatz 2, die Koordinierung und Kohärenz der im Rahmen der verschiedenen Komponenten gewährten Hilfe sicherzustellen.
Der IPA-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)
- a)
- Die Kommission nimmt die mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumente und deren jährliche Überprüfung nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung sowie die Programme für die nach den Artikeln 8 und 9 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei unterstützt sie der IPA-Ausschuss.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
- b)
- Die Kommission nimmt die Programme für die nach Artikel 10 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei unterstützt sie der in Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannte Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
- c)
- Die Kommission nimmt die Programme für die nach Artikel 11 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach Konsultierung des in Artikel 147 des EG-Vertrags vorgesehenen Ausschusses nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei wird sie von dem in Artikel 103 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 genannten Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen unterstützt.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
- d)
- Die Kommission nimmt die Programme für die nach Artikel 12 der vorliegenden Verordnung zu leistende Hilfe nach dem Verfahren der Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG an. Dabei unterstützt sie der Ausschuss für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Die Kommission nimmt Finanzierungsbeschlüsse, die nicht durch ein mehrjähriges oder jährliches Programm abgedeckt sind, nach dem Verfahren des Absatzes 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels an.
(4) Die Kommission nimmt die Änderungen der mehrjährigen und jährlichen Programme und die Beschlüsse nach Absatz 3 an, sofern sie keine wesentlichen Änderungen der ursprünglichen Programme und Maßnahmen beinhalten, und in finanzieller Hinsicht 20 % des für das betreffende Programm oder die betreffende Maßnahme zugewiesenen Gesamtbetrags sowie einen Höchstbetrag von 4 Mio. EUR nicht überschreiten. Der Ausschuss, der zu dem ursprünglichen Programm oder der ursprünglichen Maßnahme Stellung genommen hat, wird über alle Änderungsbeschlüsse unterrichtet.
(5) Ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank nimmt an den Beratungen der Ausschüsse teil, wenn Fragen behandelt werden, die die Bank betreffen.
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