Artikel 13 VO (EG) 2006/1085

Verwaltung der Hilfe und Berichterstattung

(1) Die Kommission ist für die Durchführung dieser Verordnung verantwortlich und folgt dabei den in Artikel 14 genannten Verfahren und den in Artikel 3 Absatz 3 genannten Durchführungsvorschriften.

(2) Die Verwaltung, Überwachung und Bewertung der Maßnahmen nach der vorliegenden Verordnung sowie die Berichterstattung darüber erfolgen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002. Die Gemeinschaftsfinanzierung erfolgt insbesondere in Form von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und dem Empfängerland, von öffentlichen Aufträgen oder Zuschussvereinbarungen mit nationalen oder internationalen öffentlichen Stellen oder den für die Durchführung verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen oder von Arbeitsverträgen. Bei grenzüberschreitenden Programmen mit Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 kann die Durchführung den Mitgliedstaaten übertragen werden, wobei diese Maßnahmen dann entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung durchgeführt werden. Im Falle einer geteilten Mittelverwaltung verfährt die Verwaltungsbehörde entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegten Grundsätzen und Regeln.

(3) Die Kommission kann außerdem Mittel von anderen Gebern als zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 erhalten und verwalten, um mit diesen Gebern Maßnahmen durchzuführen.

(4) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an die in Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen übertragen. Den in Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung aufgeführten Einrichtungen können hoheitliche Aufgaben übertragen werden, wenn sie internationale Anerkennung genießen, international anerkannte Management- und Kontrollstandards erfüllen und durch eine öffentliche Behörde beaufsichtigt werden.

(5) Mittelbindungen für Maßnahmen, deren Durchführung sich über mehr als ein Haushaltsjahr erstreckt, können über mehrere Jahre in jährlichen Tranchen erfolgen.

(6) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Durchführung der durch die vorliegende Verordnung geleisteten Gemeinschaftshilfe. Der Bericht enthält Informationen über die im Berichtsjahr finanzierten Maßnahmen und die durch die Überwachung gewonnenen Erkenntnisse sowie eine Bewertung der Ergebnisse, die bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe erzielt wurden.

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