Artikel 12 VO (EG) 2006/1085
Entwicklung des ländlichen Raums
(1) Im Rahmen der Komponente Entwicklung des ländlichen Raums werden die in Anhang I aufgeführten Länder bei der Politikformulierung sowie der Vorbereitung auf die Durchführung und Verwaltung der Gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft unterstützt. Insbesondere fördert diese Komponente eine nachhaltige Anpassung des Agrarsektors und der ländlichen Gebiete und die Vorbereitung der Bewerberländer bei der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der damit verbundenen Politiken.
(2) Insbesondere kann im Rahmen dieser Komponente zur Finanzierung der Arten von Maßnahmen beigetragen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)(1) des Rates vorgesehen sind.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
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