Artikel 11 VO (EG) 2006/1085
Entwicklung der Humanressourcen
(1) Im Rahmen der Komponente Entwicklung der Humanressourcen werden die in Anhang I aufgeführten Länder bei der Politikformulierung sowie der Vorbereitung auf die Umsetzung und Verwaltung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft und insbesondere bei ihren Vorbereitungen in Bezug auf den Europäischen Sozialfonds unterstützt.
(2) Insbesondere kann im Rahmen dieser Komponente zur Finanzierung der Arten von Maßnahmen beigetragen werden, die in der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds(1) vorgesehen sind.
Fußnote(n):
- (1)
Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.
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