Artikel 10 VO (EG) 2006/1085

Regionale Entwicklung

(1) Im Rahmen der Komponente Regionale Entwicklung werden die in Anhang I aufgeführten Länder bei der Politikformulierung sowie der Vorbereitung auf die Umsetzung und Verwaltung der Kohäsionspolitik der Gemeinschaft und insbesondere bei ihren Vorbereitungen in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Kohäsionsfonds unterstützt.

(2) Insbesondere kann im Rahmen dieser Komponente zur Finanzierung der Arten von Maßnahmen beigetragen werden, der in der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung(1) und der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds(2) vorgesehen sind.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(2)

Siehe Seite 79 dieses Amtsblatts.

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