Artikel 9 VO (EG) 2006/1085

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen der Komponente Grenzüberschreitende Zusammenarbeit kann für die in den Anhängen I und II aufgeführten Länder die grenzüberschreitende und gegebenenfalls die transnationale und interregionale Zusammenarbeit zwischen ihnen oder zwischen diesen Ländern und den Mitgliedstaaten unterstützt werden.

(2) Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist die Förderung von gutnachbarlichen Beziehungen, von Stabilität, Sicherheit und Wohlstand im gegenseitigen Interesse aller beteiligten Länder sowie deren harmonischer, ausgewogener und nachhaltiger Entwicklung.

(3) Im Falle einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten bilden die Vorschriften über die finanziellen Beiträge des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und die vorliegende Verordnung die einschlägigen Bestimmungen, die in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds(1) niedergelegt werden.

(4) Die Zusammenarbeit wird mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit koordiniert. Im Falle einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit Mitgliedstaaten fallen die Regionen auf beiden Seiten der jeweiligen Land- oder Seegrenze(n) unter diese Komponente.

(5) Diese Komponente kann in Übereinstimmung mit den Zielen dieses Artikels unter anderem auch zur Finanzierung des Aufbaus von Kapazitäten und Institutionen sowie für Investitionen genutzt werden.

Fußnote(n):

(1)

Siehe Seite 25 dieses Amtsblatts.

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