Artikel 8 VO (EG) 2006/1085
Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen
(1) Im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen werden die in den Anhängen I und II aufgeführten Länder bei der Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 unterstützt.
(2) Diese Komponente kann unter anderem zur Finanzierung des Aufbaus von Kapazitäten und Institutionen sowie für Investitionen genutzt werden, sofern letztere nicht unter die Artikel 9 bis 12 fallen.
(3) Mit der im Rahmen dieser Komponente bereitgestellten Hilfe kann auch die Beteiligung der in den Anhängen I und II aufgeführten Länder an Gemeinschaftsprogrammen und — einrichtungen unterstützt werden. Zusätzlich kann Hilfe für regionale und horizontale Programme gewährt werden.
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