Artikel 7 VO (EG) 2006/1085
Programmierung
(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung wird im Rahmen mehrjähriger oder jährlicher Programme gewährt, die für jedes Land und jede Komponente oder gegebenenfalls für Ländergruppen oder Themen gemäß den in den mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumenten festgelegten Prioritäten erstellt werden.
(2) In den Programmen werden die Ziele, die Interventionsbereiche, die erwarteten Ergebnisse, die Verwaltungsverfahren und der für die Finanzierung vorgesehene Gesamtbetrag festgelegt. Sie enthalten eine Kurzbeschreibung der Art der zu finanzierenden Vorhaben, Angaben über die für jede Art von Vorhaben vorgesehenen Beträge und den vorläufigen Durchführungszeitplan. Gegebenenfalls werden die im Zusammenhang mit vorhergehenden Hilfeleistungen gesammelten Erfahrungen einbezogen. Es müssen spezifische, sachbezogene und messbare Ziele mit zeitlich definierten Referenzwerten festgelegt werden.
(3) Die Kommission nimmt die mehrjährigen und jährlichen Programme und alle Überrüfungen dieser Programme nach den in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren an.
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