Artikel 6 VO (EG) 2006/1085

Planung der Hilfe

(1) Die Hilfe nach dieser Verordnung wird auf der Grundlage mehrjähriger als Hinweis dienender Planungsdokumente gewährt, die für jedes Land in enger Abstimmung mit den nationalen Behörden erstellt werden, so dass die nationalen Strategien unterstützt und der Einsatz und die Einbeziehung des betreffenden Landes gewährleistet werden. Gegebenenfalls werden auch die Zivilgesellschaft und andere Interessenkreise einbezogen. Ferner werden andere bestehende Hilfsprogramme berücksichtigt.

(2) Für die in Anhang I aufgeführten Länder stützt sich die Hilfe insbesondere auf die Beitrittspartnerschaften. Die Hilfe umfasst die Prioritäten und die Gesamtstrategie, die aus einer regelmäßigen Analyse der Lage in jedem Land hervorgehen und auf die im Rahmen der Beitrittsvorbereitungen der Schwerpunkt gelegt werden muss. Die Planung der Hilfe erfolgt unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 in Kopenhagen definierten Kriterien und der Fortschritte bei der Annahme und Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands sowie mit Blick auf die regionale Zusammenarbeit.

(3) Für die in Anhang II aufgeführten Länder stützt sich die Hilfe insbesondere auf die Europäischen Partnerschaften. Die Hilfe umfasst die Prioritäten und die Gesamtstrategie, die aus einer regelmäßigen Analyse der Lage in jedem Land hervorgehen und auf die im Rahmen der Vorbereitungen auf eine weitere Integration in die Europäische Union der Schwerpunkt gelegt werden muss. Die Planung der Hilfe erfolgt unter Berücksichtigung der vom Europäischen Rat im Juni 1993 in Kopenhagen definierten Kriterien und der Fortschritte bei der Umsetzung der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, einschließlich der regionalen Zusammenarbeit.

(4) In den mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumenten werden als Hinweis dienende Zuweisungen für die wichtigsten Prioritäten innerhalb jeder Komponente angegeben, wobei der in dem mehrjährigen, als Hinweis dienenden Finanzrahmen vorgeschlagenen, als Hinweis dienenden Aufschlüsselung nach Ländern und Komponenten Rechnung getragen wird. Gegebenenfalls werden darin auch alle Mittel angegeben, die für Mehrländerprogramme und horizontale Initiativen bereitgestellt werden.

(5) Die mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumente werden für einen dreijährigen Planungszeitraum erstellt. Sie werden jährlich überprüft.

(6) Die Kommission nimmt die mehrjährigen, als Hinweis dienenden Planungsdokumente und die jeweiligen jährlichen Überprüfungen nach dem in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren an.

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