Artikel 5 VO (EG) 2006/1085
Angaben über die vorgeschlagenen als Hinweis dienenden Mittelzuweisungen
(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat und dem Europäischen Parlament zur Unterstützung der strategischen Planung gemäß Artikel 6 jährlich ihre Pläne bezüglich der für die drei kommenden Jahre vorzuschlagenden Mittelzuweisungen in Form eines mehrjährigen als Hinweis dienenden Finanzrahmens unter Berücksichtigung des Finanziellen Finanzrahmens sowie der Europäischen Partnerschaften, der Beitrittspartnerschaften, der Berichte und des Strategiepapiers.
(2) Dieser mehrjährige, als Hinweis dienende Finanzrahmen erläutert die Pläne der Kommission bezüglich der Mittelzuweisungen, aufgeschlüsselt nach Komponenten, Ländern, Mehrländeraktionen und Themenprogrammen. Er basiert auf einer Reihe objektiver und transparenter Kriterien, einschließlich Bedarfseinschätzung, Aufnahmekapazität, Einhaltung der Bedingungen und Verwaltungskapazität. Allen nach einer Verordnung zur Schaffung des Stabilitätsinstruments beschlossenen Sondermaßnahmen oder Interimsprogrammen wird ebenfalls gebührend Rechnung getragen.
(3) Der mehrjährige, als Hinweis dienende Finanzrahmen wird in das jährliche Erweiterungspaket der Kommission integriert, umfasst aber jeweils einen Planungszeitraum von drei Jahren.
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