Artikel 4 VO (EG) 2006/1085

Politischer Rahmen für die Hilfe

Die Hilfe nach dieser Verordnung wird gemäß dem durch die Europäischen Partnerschaften und die Beitrittspartnerschaften definierten allgemeinen politischen Rahmen für die Heranführung und unter gebührender Berücksichtigung der in dem jährlichen Erweiterungspaket der Kommission enthaltenen Berichte und des Strategiepapiers gewährt.

Für Island wird die Hilfe vor allem nach Maßgabe der Berichte und des Strategiepapiers gewährt, die in dem Erweiterungspaket enthalten sind.

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