Artikel 3 VO (EG) 2006/1085
Komponenten
(1) Die Programmierung und die Durchführung der Hilfe sind an den folgenden Komponenten ausgerichtet:
- a)
- Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen;
- b)
- Grenzüberschreitende Zusammenarbeit;
- c)
- Regionale Entwicklung;
- d)
- Entwicklung der Humanressourcen;
- e)
- Entwicklung des ländlichen Raums.
(2) Die Kommission stellt die Koordinierung und Kohärenz der im Rahmen der verschiedenen Komponenten gewährten Hilfe sicher.
(3) Die Kommission erlässt Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung nach dem Verfahren gemäß den Artikeln 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG. Zu diesem Zweck wird die Kommission von dem in Artikel 14 Absatz 1 genannten IPA-Ausschuss unterstützt.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.
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