Artikel 16 VO (EG) 2006/1085
Unterstützungsmaßnahmen
Die Hilfe kann auch zur Finanzierung der Kosten von Maßnahmen verwendet werden, die mit der unmittelbar für die Verwaltung des Programms und die Erreichung seiner Ziele erforderlichen Vor- und Nachbereitung, Überwachung, Kontrolle und Bewertung verbunden sind, insbesondere Untersuchungen, Zusammenkünfte, Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Computernetzwerke für den Informationsaustausch sowie sonstige Ausgaben für die administrative und technische Hilfe, die die Kommission für die Verwaltung des Programms in Anspruch nehmen kann. Die Hilfe dient außerdem der Finanzierung der Kosten für die administrative Unterstützung im Rahmen der Verlagerung der Programmverwaltung in die Kommissionsdelegationen in Drittländern.
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