Artikel 17 VO (EG) 2006/1085
Durchführung der Hilfe
(1) Die Kommission und die Empfängerländer schließen Rahmenvereinbarungen über die Durchführung der Hilfe.
(2) Falls erforderlich, schließt die Kommission mit dem Empfängerland beziehungsweise mit seinen für die Durchführung zuständigen Stellen ergänzende Vereinbarungen über die Durchführung.
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