Artikel 18 VO (EG) 2006/1085
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
(1) Alle auf der Grundlage dieser Verordnung getroffenen Vereinbarungen umfassen Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicherstellen, insbesondere in Bezug auf Betrug, Korruption und alle anderen Unregelmäßigkeiten im Sinne der Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften(1), (EG, Euratom) Nr. 2185/96 vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten(2) und (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)(3).
(2) In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Gemeinschaftsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen bzw. vor Ort durchzuführen. Ferner wird die Kommission in diesen Vereinbarungen ausdrücklich zur Durchführung der in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 vorgesehenen Kontrollen und Überprüfungen vor Ort ermächtigt.
(3) In allen zur Durchführung der Heranführungshilfe geschlossenen Verträgen wird gewährleistet, dass die Kommission und der Rechnungshof ihre Befugnisse im Sinne von Absatz 2 sowohl während der Ausführung der Verträge als auch danach wahrnehmen können.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
- (2)
ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.
- (3)
ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.
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