Artikel 19 VO (EG) 2006/1085

Teilnahme an Vergabeverfahren und Ursprungsregeln, Zuschussfähigkeit

(1) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Empfängerlandes im Rahmen dieser Verordnung, eines Empfängerlandes im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments oder eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums sind, sowie allen juristischen Personen, die in diesen Ländern ihren Sitz haben, offen.

(2) Die Teilnahme an den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht ferner allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in Absatz 1 genannten Länder sind, sowie allen juristischen Personen, die dort ihren Sitz haben, offen, sofern für diese Länder der Zugang zur Außenhilfe auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geregelt ist.

Der Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit wird durch einen spezifischen Beschluss geregelt, der ein bestimmtes Land oder eine bestimmte Ländergruppe einer Region betrifft. Dieser Beschluss wird von der Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren gefasst und hat eine Geltungsdauer von mindestens einem Jahr.

Die Gewährung des Zugangs zur Außenhilfe der Gemeinschaft auf der Grundlage der Gegenseitigkeit stützt sich auf einen Vergleich zwischen der Gemeinschaft und anderen Gebern und erfolgt auf Ebene eines Sektors oder eines Landes, unabhängig davon, ob es sich um ein Geber- oder ein Empfängerland handelt. Der Beschluss, einem Geberland diese Gegenseitigkeit zu gewähren, beruht auf der Transparenz, Kohärenz und Verhältnismäßigkeit der von diesem Geber bereitgestellten Hilfe, einschließlich ihrer qualitativen und quantitativen Merkmale. Die Empfängerländer werden in dem in diesem Absatz beschriebenen Verfahren konsultiert.

(3) Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen, die auf der Grundlage dieser Verordnung finanziert werden, steht allen internationalen Organisationen offen.

(4) Für Experten, die im Zusammenhang mit den Verfahren zur Vergabe von Aufträgen oder Zuschüssen vorgeschlagen werden, gelten die Staatsangehörigkeitsbestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht.

(5) Sämtliche Waren und Materialien, die auf der Grundlage eines nach dieser Verordnung finanzierten Vertrags erworben werden, müssen ihren Ursprung in der Gemeinschaft oder in einem nach Absatz 1 oder 2 in Betracht kommenden Land haben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt die in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für Zollzwecke festgelegte Definition des Ursprungsbegriffs.

(6) In gebührend begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission die Teilnahme von natürlichen Personen, die Staatsangehörige anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten Länder sind, oder von juristischen Personen, die in anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Ländern ihren Sitz haben, und den Erwerb von Waren und Materialien mit Ursprung in anderen als den in Absatz 5 genannten Ländern genehmigen. Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn Waren und Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder nicht erhältlich sind, wenn extreme Dringlichkeit besteht oder wenn die Regeln über die Teilnahmeberechtigung die Verwirklichung eines Projekts oder Programms oder einer Maßnahme unmöglich machen oder übermäßig erschweren würden.

(7) Natürliche Personen können gemäß Artikel 114 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates Finanzhilfen erhalten.

(8) Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die über eine internationale Organisation durchgeführt wird, steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß den Regeln der Organisation teilnahmeberechtigt sind, wobei die Gleichbehandlung aller Geber gewährleistet wird. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

Wenn die Gemeinschaftsfinanzierung eine Maßnahme betrifft, die mit einem Mitgliedstaat, einem Drittland, bei dem die in Absatz 2 definierte Gegenseitigkeit gegeben sein muss, oder einer regionalen Organisation kofinanziert wird, so steht die Teilnahme an den entsprechenden Auftragsvergabeverfahren allen natürlichen oder juristischen Personen offen, die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 teilnahmeberechtigt sind, sowie allen natürlichen oder juristischen Personen, die gemäß den Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Drittlands oder der betreffenden regionalen Organisation teilnahmeberechtigt sind. Dieselben Regeln gelten für Waren, Materialien und Sachverständige.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten unbeschadet der Beteiligung von Kategorien von Organisationen, die aufgrund ihrer Art oder ihres Ortes mit Blick auf die Ziele der Maßnahme teilnahmeberechtigt sind.

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