Artikel 20 VO (EG) 2006/1085
Kohärenz, Vereinbarkeit und Koordinierung
(1) Die nach dieser Verordnung finanzierten Programme und Projekte müssen mit der Politik der EU in Einklang stehen. Sie müssen mit den zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und den Empfängerländern geschlossenen Abkommen vereinbar sein und den Verpflichtungen im Rahmen multilateraler Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, Rechnung tragen.
(2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Kohärenz zwischen der nach dieser Verordnung gewährten Hilfe der Gemeinschaft und der finanziellen Unterstützung, die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Rahmen anderer interner und externer Finanzierungsinstrumente sowie durch die Europäische Investitionsbank gewährt wird.
(3) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen — auch in Hinblick auf die Harmonisierung der Politik und der Verfahren — für die Koordinierung ihrer jeweiligen Hilfsprogramme, um die Wirksamkeit und Effizienz bei der Bereitstellung der Hilfe im Einklang mit den Leitlinien für eine Verstärkung der operativen Koordinierung im Bereich der externen Hilfe zu steigern. Die Koordinierung umfasst regelmäßige Konsultationen und den häufigen Austausch sachdienlicher Informationen in den verschiedenen Phasen des Hilfszyklus, insbesondere vor Ort, und bildet einen wesentlichen Schritt in den Programmplanungsverfahren der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft.
(4) Die Kommission trifft in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorkehrungen, um eine angemessene Koordinierung, Harmonisierung und Zusammenarbeit mit multilateralen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, wie den internationalen Finanzinstitutionen, den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen, sowie Gebern aus Drittländern sicherzustellen.
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