Artikel 21 VO (EG) 2006/1085
Aussetzung der Hilfe
(1) Die Wahrung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze, der Menschenrechte, der Rechte der Minderheiten und der Grundfreiheiten ist ein wesentliches Element für die Anwendung dieser Verordnung sowie eine Voraussetzung für die Gewährung der Hilfe. Für die Gewährung der Gemeinschaftshilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien und Montenegro, einschließlich Kosovo, gelten ferner die vom Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 29. April 1997 festgelegten Bedingungen, insbesondere was die Verpflichtung der Empfängerländer anbelangt, demokratische, wirtschaftliche und institutionelle Reformen einzuleiten.
(2) Hält ein Empfängerland diese Grundsätze oder die in der jeweiligen Partnerschaft mit der EU verankerten Verpflichtungen nicht ein oder erzielt es keine befriedigenden Fortschritte bei der Erfüllung der Beitrittskriterien, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen in Bezug auf die im Rahmen dieser Verordnung gewährte Hilfe beschließen. Das Europäische Parlament wird unverzüglich umfassend über alle diesbezüglichen Beschlüsse informiert.
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