Artikel 24 VO (EG) 2006/1085

Instrumentübergreifender Ansatz

Aus Gründen der Kohärenz und Effizienz der Gemeinschaftshilfe kann die Kommission nach dem in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a genannten Verfahren beschließen, dass auch andere Drittländer, Gebiete und Regionen für Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, sofern das betreffende Projekt oder Programm einen regionalen, grenzüberschreitenden, transnationalen oder globalen Charakter hat. Die Kommission bemüht sich dabei, Doppelarbeit in Bezug auf andere Instrumente der externen Finanzhilfe zu vermeiden.

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