Artikel 23 VO (EG) 2006/1085
Status des Empfängerlandes
Wird einem in Anhang II genannten Empfängerland der Status eines Bewerberlandes für den Beitritt zur EU verliehen, so beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission, das betreffende Land aus Anhang II zu streichen und in Anhang I aufzunehmen.
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