Artikel 26 VO (EG) 2006/1085
Finanzieller Bezugsrahmen
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung der vorliegenden Verordnung beläuft sich für den Zeitraum 2007-2013 auf 11468 Mio. EUR. Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.
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