Artikel 27 VO (EG) 2006/1085
Überprüfung
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 31. Dezember 2010 einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während der ersten drei Jahre vor, dem sie gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag mit den erforderlichen Änderungen dieser Verordnung beifügt.
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