Artikel 11 VO (EG) 2006/1107

Schulung

Die Luftfahrtunternehmen und die Leitungsorgane von Flughäfen tragen dafür Sorge, dass

a)
ihre eigenen und die Mitarbeiter von Subunternehmen, die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität unmittelbar Hilfe leisten, über Kenntnisse darüber verfügen, wie den Bedürfnissen von Personen mit unterschiedlichen Behinderungen oder Beeinträchtigungen der Mobilität entsprochen werden kann,
b)
ihre Mitarbeiter, die auf dem Flughafen arbeiten und unmittelbar mit den Fluggästen zu tun haben, in Fragen der Gleichstellung von behinderten Menschen und der Sensibilisierung für Behindertenfragen geschult werden,
c)
alle neuen Beschäftigten bei der Einstellung in Behindertenfragen geschult werden und dass die Mitarbeiter gegebenenfalls in Auffrischungskursen geschult werden.

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