Artikel 12 VO (EG) 2006/1107

Entschädigung für verloren gegangene oder beschädigte Rollstühle, sonstige Mobilitätshilfen und Hilfsgeräte

Gehen Rollstühle oder sonstige Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräte während der Abfertigung auf dem Flughafen oder während der Beförderung an Bord des Luftfahrzeugs verloren oder werden sie beschädigt, so wird der Fluggast, dem diese Ausrüstung gehört, gemäß den internationalen, gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Rechtsvorschriften entschädigt.

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