Artikel 14 VO (EG) 2006/1107
Durchsetzungsstelle und ihre Aufgaben
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle oder mehrere Stellen, die für die Durchsetzung dieser Verordnung bei Flügen von oder zu in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen zuständig ist bzw. sind. Gegebenenfalls ergreift bzw. ergreifen diese Stelle(n) die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität gewahrt und die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Qualitätsstandards eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle oder Stellen benannt worden ist bzw. sind.
(2) Die Mitgliedstaaten sorgen gegebenenfalls dafür, dass die nach Absatz 1 benannte(n) Durchsetzungsstelle(n) auch die zufrieden stellende Durchführung des Artikels 8, einschließlich der Bestimmungen über die Umlagen im Hinblick auf die Vermeidung unlauteren Wettbewerbs, gewährleisten. Sie können auch eine besondere Stelle zu diesem Zweck benennen.
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