Artikel 15 VO (EG) 2006/1107

Beschwerdeverfahren

(1) Ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität, die der Auffassung ist, dass gegen diese Verordnung verstoßen wurde, kann die Angelegenheit je nach Fall dem Leitungsorgan des Flughafens oder dem betreffenden Luftfahrtunternehmen zur Kenntnis bringen.

(2) Sofern der behinderte Mensch oder die Person mit eingeschränkter Mobilität auf diesem Wege nicht zufrieden gestellt wird, können Beschwerden über einen angeblichen Verstoß gegen diese Verordnung bei einer bzw. mehreren gemäß Artikel 14 Absatz 1 benannten Stelle bzw. Stellen oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle eingereicht werden.

(3) Eine Stelle in einem Mitgliedstaat, bei der eine Beschwerde eingeht, die eine Angelegenheit betrifft, die in die Zuständigkeit einer benannten Stelle in einem anderen Mitgliedstaat fällt, übermittelt diese Beschwerde an die Stelle in dem anderen Mitgliedstaat.

(4) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, damit die behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität über ihre in dieser Verordnung verankerten Rechte und die Möglichkeit einer Beschwerde bei dieser/diesen benannten Stelle(n) unterrichtet werden.

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