Artikel 17 VO (EG) 2006/1107

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 1. Januar 2010 über die Anwendung und die Ergebnisse dieser Verordnung Bericht. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Legislativvorschläge beizufügen, die diese Verordnung durch weitere Einzelheiten ergänzen oder ändern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.