Artikel 4 VO (EG) 2006/1107

Abweichungen, besondere Bedingungen und Unterrichtung

(1) Ungeachtet des Artikels 3 kann ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen sich aus Gründen der Behinderung oder der eingeschränkten Mobilität des Fluggastes nur weigern, die Buchung eines behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität zu akzeptieren oder diese Person an Bord zu nehmen,

a)
um geltenden Sicherheitsanforderungen, die in internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften festgelegt sind, oder den Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die die Behörde aufgestellt hat, die dem betreffenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat;
b)
wenn wegen der Größe des Luftfahrzeugs oder seiner Türen die Anbordnahme oder die Beförderung dieses behinderten Menschen oder dieser Person mit eingeschränkter Mobilität physisch unmöglich ist.

Im Falle einer Weigerung, eine Buchung aus den in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannten Gründen zu akzeptieren, bemüht sich das Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder das Reiseunternehmen im Rahmen des Möglichen nach besten Kräften, der betroffenen Person eine annehmbare Alternative zu unterbreiten.

Einem behinderten Menschen oder einer Person mit eingeschränkter Mobilität, der die Anbordnahme aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität verweigert wurde, sowie jeder diese Person gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels begleitenden Person muss der Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angeboten werden. Das Recht auf die Möglichkeit eines Rückfluges oder einer anderweitigen Beförderung ist davon abhängig, dass alle Sicherheitsanforderungen erfüllt sind.

(2) Unter den in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen darf ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen verlangen, dass ein behinderter Mensch oder eine Person mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Mensch oder diese Person mit eingeschränkter Mobilität benötigt.

(3) Ein Luftfahrtunternehmen oder sein Erfüllungsgehilfe macht die Sicherheitsvorschriften, die es bzw. er bei der Beförderung von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität befolgt, sowie jede Beschränkung in der Beförderung solcher Personen oder von Mobilitätshilfen wegen der Luftfahrzeuggröße in zugänglicher Form und zumindest in den gleichen Sprachen wie die Informationen für andere Fluggäste öffentlich zugänglich. Ein Reiseunternehmen gibt die Sicherheitsvorschriften und Beschränkungen bekannt, die für die von ihm veranstalteten, verkauften oder zum Verkauf angebotenen, in Pauschalreisen eingeschlossenen Flüge gelten.

(4) Macht ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen von den Ausnahmen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 Gebrauch, so unterrichtet es bzw. er unverzüglich den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität über seine Gründe hierfür. Ein Luftfahrtunternehmen, sein Erfüllungsgehilfe oder ein Reiseunternehmen übermittelt diese Gründe auf Verlangen in Schriftform dem behinderten Menschen oder der Person mit eingeschränkter Mobilität innerhalb von fünf Werktagen, nachdem der Antrag eingegangen ist.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.